Neues Kirchenvorstandsrecht

Landtag hebt staatliches Vermögensverwaltungsgesetz zum 1. November 2024 auf

Neues Kirchenvorstandsrecht tritt in nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen in Kraft. (c) Michael Bogedain In: Pfarrbriefservice.de
Neues Kirchenvorstandsrecht tritt in nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen in Kraft.
Datum:
Mi. 16. Okt. 2024
Von:
Stabsabteilung Kommunikation

Aachen . Mit Wirkung zum 1. November 2024 hat der nordrhein-westfälische Landtag die Aufhebung des preußischen Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) beschlossen. Gleichzeitig treten auf der Ebene der einzelnen (Erz-)Bistümer Kirchenvermögensverwaltungsgesetze (KVVG) in Kraft, die das bisherige staatliche Recht ersetzen. Damit wird das bedeutsame Projekt der Modernisierung des Kirchenvorstandsrechts in Nordrhein-Westfalen abgeschlossen.

Über mehrere Jahre haben die nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen an der Modernisierung des Kirchenvorstandsrechts gearbeitet. Ziel dabei war es, das bisherige staatliche Vermögensverwaltungsgesetz mit seinem preußischen Ursprung auf diözesaner Ebene jeweils durch ein kirchliches Gesetz zu ersetzen. Die finalisierten kirchlichen Gesetze lagen bereits vor, jedoch stand bis zuletzt noch die Aufhebung des staatlichen Gesetzes durch den NRW-Landtag aus. Dieser wichtige Schritt ist nun mit Beschluss des Landtages vom 9. Oktober 2024 mit Wirkung zum 1. November 2024 erfolgt.

Diözesane Vermögensverwaltungsgesetze

Die Erzbischöfe von Köln und Paderborn sowie die Bischöfe von Aachen, Essen und Münster haben für den Bereich ihrer jeweiligen (Erz-)Diözesen und in Abstimmung mit der Apostolischen Nuntiatur als Vertretung des Heiligen Stuhls ebenfalls mit Wirkung zum 1. November 2024 überwiegend inhaltsgleiche diözesane Vermögensverwaltungsgesetze sowie die erforderlichen Begleitgesetze und -verordnungen in Kraft gesetzt.

Nordrhein-Westfalen war das letzte der zum ehemals preußischen Rechtskreis gehörenden Bundesländer, in dem das staatliche Vermögensverwaltungsgesetz bis zuletzt galt. Verfassungsrechtliche Bedenken sowie praktische Erwägungen, insbesondere die zunehmende Notwendigkeit, aktuelle pastorale, gesellschaftliche und digitale Entwicklungen angemessen zu berücksichtigen, waren die Gründe für die Veränderung der Rechtslage. Maßgebliche Neuakzentuierungen finden sich etwa hinsichtlich der Amtszeiten, der flexibler zu gestaltenden Gremiengröße oder der Sitzungs- und Beschlussformate. Insgesamt wird jedoch kein Systemwechsel vorgenommen, so dass weiterhin mehrheitlich gewählte Kirchenvorstände für die Vermögensverwaltung und -vertretung in den Kirchengemeinden zuständig sind.

 

Einspruchsrecht des Landes

Zur Absicherung dieser bewährten und wichtigen Tradition haben die Erzbischöfe und Bischöfe der nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen und das Land Nordrhein-Westfalen – auch hier mit Wirkung zum 1. November 2024 – eine bereits bestehende Vereinbarung aus dem Jahr 1960 unter Zustimmung des Heiligen Stuhls erweitert. Zukünftig müssen demnach Änderungen der diözesanen Regelungen über die Vermögensvertretung vor ihrem Erlass dem Land NRW vorgelegt werden. Dem Land steht ein Einspruchsrecht für den Fall zu, dass ihm eine ordnungsgemäße Vertretung der Kirchengemeinden mit überwiegend gewählten Kirchenvorstandsmitgliedern nicht mehr gewährleistet erscheint.

Die nächste Kirchenvorstandswahl findet in den nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen einheitlich am 8./9. November 2025 und parallel zu den Pfarrgemeinderatswahlen statt. Bis zur nächsten Wahl bleiben die Kirchenvorstände in ihrer bisherigen Zusammensetzung bestehen.

Kirchenvorstand verwaltet Vermögen

Der Kirchenvorstand ist das Organ der Vermögensverwaltung und –vertretung in den Kirchengemeinden und hat seinen Ursprung in der Zeit des Kulturkampfes. Der preußische Gesetzgeber schrieb die Einführung des Gremiums in den 1870er Jahren vor und regelte so die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens in seinem Sinne. Seitdem haben sich gesellschaftliche Verhältnisse und kirchliche Strukturen stark verändert und mit ihnen die Arbeit der Kirchenvorstände. Das Gesetz, das seine Arbeitsweise regelt, aber nicht. Bis heute gilt in den Erzbistümern und Bistümern in Nordrhein-Westfalen das Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (VVG) von 1924, das auf die Gesetzgebung aus dem Kulturkampf zurückgeht.

Unflexibel, unpraktisch und weit entfernt von der heutigen Realität im Pastoralem Raum bzw. Pastoralverbund und Pfarrei – das sind oft geäußerte Kritikpunkte. Deshalb haben sich die fünf Diözesen in NRW darauf verständigt, das staatliche Gesetz durch ein neues Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz (KVVG) zu ersetzen. Hierfür hat eine überdiözesane Projektgruppe einen Gesetzentwurf erarbeitet.

Für das Bistum Aachen KVVG