Offizialat (c) Bistum Aachen - Josef Heinrichs

Ehenichtigkeitsverfahren - Grundsätzliches

Im Ehenichtigkeitsverfahren wird die Frage geprüft, ob eine Ehe gültig zustande gekommen ist, d. h. ob beim Eingehen dieser Ehe alle Voraussetzungen dafür gegeben waren, dass diese gültig geschlossen wurde. Da davon ausgegangen wird, dass dies der Regelfall ist, muss die Ungültigkeit einer Ehe zweifelsfrei bewiesen werden.

Dies geschieht etwa durch die Aussagen der beiden Ehepartner und weiterer Zeugen, gegebenenfalls auch durch Einholung entsprechender Fachgutachten, die dann von drei unabhängigen kirchlichen Richtern bewertet werden und am Ende des Verfahrens Eingang in ein Urteil finden, das die Frage nach der kirchenrechtlichen Ungültigkeit der betreffenden Ehe beantwortet.

Das Bischöfliche Offizialat in Aachen ist zuständig für jene Ehenichtigkeitsverfahren:

  • bei denen einer der Ehepartner mindestens seit drei Monaten im Bereich des Bistums Aachen wohnt,
  • bei denen der Ort der Eheschließung im Bereich des Bistums Aachen liegt,
  • bei denen die meisten Beweise im Bereich des Bistums Aachen erhoben werden.

Ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit einer eingegangenen Ehe wird in der Regel auf Antrag eines der beteiligten Ehegatten eingeleitet. Dieser Antrag, auch Klageschrift genannt, ist schriftlich an das Bischöfliche Offizialat zu richten und muss folgende Dinge enthalten:

  1. die Angabe des Gerichtes, bei dem die Nichtigkeitserklärung der Ehe beantragt wird (hier: Bischöfliches Offizialat Aachen, Postfach 100311, 52003 Aachen);
  2. den Antrag, die Ehe für ungültig zu erklären (dabei ist anzugeben: Vor- und Zuname sowie ggf. Geburtsname der Partner, Ort und Zeit der zivilen und der kirchlichen Eheschließung);
  3. die Gründe, aus denen der Antragstellter annimmt, die Ehe sei ungültig (z.B. grundsätzlicher Vorbehalt gegen die Unauflöslichkeit der Ehe seitens eines der Ehepartner);
  4. eine kurze Darstellung der vorehelichen Beziehung und der Ehe, aus der die vorgebrachten Nichtigkeitsgründe erkennbar werden;
  5. ein Beweisangebot, d.h. die Benennung von Zeugen (mit Anschriften und evtl. Telefonnummern mit Email), Dokumente oder Briefe - Zeugen sind in der Regel Familienangehörige und andere nahestehende Personen;
  6. die genaue jetzige Anschrift der Partner (evtl. mit Telefonnummern und Email).

 Der Antrag ist unter Angabe von Ort und Datum der Abfassung vom Antragsteller zu unterzeichnen.

Beizufügen sind wenn möglich:

  1. eine kirchliche Trauungsurkunde,
  2. eine Kopie des bürgerlichen Scheidungsurteils.

Ein kirchliches Ehenichtigkeitsverfahren ist nicht zu verwechseln mit einer „Scheidung auf katholisch", die es nach dem katholischen Sakramentenverständnis von der Ehe nicht geben kann. Im Gegensatz zum staatlichen Ehescheidungsurteil, das ein rechtlich geregeltes Beziehungsverhältnis zwischen Mann und Frau unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen durch formalen Akt wieder aufhebt, gibt das kirchliche Ehenichtigkeitsurteil eine Antwort auf die Frage, ob eine kirchlich eingegangene Ehe beim Eheabschluss gültig zustande gekommen ist oder nicht. Deshalb liegt auch der Fokus des Verfahrens ganz wesentlich auf der vorehelichen Zeit der Entwicklung der Persönlichkeiten und der Beziehung der beiden Ehegatten bis hin zum Eheabschluss.

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