Fachbegriffe und am Verfahren beteiligte Personen

Nach katholischer Lehre ist die Ehe zwischen Christen ein unauflösliches Sakrament, das unter der Zusage Gottes für den gemeinsamen Lebensweg steht und daher auch die Eheleute bis an ihr Lebensende aneinander bindet. Denkbar ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung eines Ehenichtigkeitsverfahrens beim Offizialat. Dieses kann mit der Feststellung enden, dass bei der kirchlichen Eheschließung eine gültige Ehe im katholischen Sinne nicht zustandegekommen ist, weil die Voraussetzungen hierfür von vornherein gefehlt haben.

nennt man das Bischöfliche Gericht in einem Bistum, das mit Fragen der kirchlichen Rechtsprechung in einem Bistum befaßt ist. Seine Zuständigkeit umfaßt ganz überwiegend die Durchführung von Ehenichtigkeitsverfahren, darüber hinaus aber auch andere Verfahrensarten.

Der Offizial leitet im Auftrag des Bischofs das Bischöfliche Gericht eines Bistums (Offizialat). Er bestellt in Ehenichtigkeitsverfahren die Gerichtshöfe und führt in der Regel den Vorsitz in den Verfahren, in denen er selbst mitwirkt.

Der Vizeoffizial unterstützt den Offizial bei seiner Arbeit im Bischöflichen Gericht. In Ehenichtigkeitsverfahren wird ihm vom Offizial die Aufgabe übertragen, in der Regel ebenfalls als Vorsitzender beim Gerichtshof mitzuwirken.

Der Ehebandverteidiger verfügt als Mitarbeiter am Bischöflichen Offizialat ebenso über eine kirchenrechtliche Zusatzqualifikation und muss nicht zwingend Priester sein. Seine Aufgabe im Ehenichtigkeitsverfahren ist es, unter Würdigung aller im Verfahren zusammengetragenen Aussagen und vorgelegten Beweise jene Argumente herauszuarbeiten, die dafür sprechen, an der Gültigkeit einer in Frage stehenden Ehe festzuhalten.

Ein Diözesanrichter ist ein kirchenrechtlich versierter Priester oder Laie, der in einem kirchlichen Gerichtshof mitwirkt, indem er in einem kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren ein persönliches Urteilsvotum erstellt, das er in die gemeinsame Schlusssitzung einbringt, in der die Richter ein gemeinsames Urteil fällen.

Eine Person, die von einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen dazu berufen werden kann, sie anwaltlich vor dem kirchlichen Gericht zu vertreten. Die zwingende Voraussetzung für die Übernahme einer solchen Vertretung ist der Nachweis entsprechender kirchenrechtlicher Studienabschlüsse beim Bischöflichen Offizialat.

Ein Kollegialgericht, das zur Untersuchung in einem kirchenrechtlichen Ehenichtigkeitsverfahren vom Offizial bestellt wird und aus drei Personen besteht, die sich unabhängig voneinander mit den in diesem Verfahren zusammengetragenen Aussagen und vorgelegten Beweisen auseinandersetzen und in einer gemeinsamen Schlußsitzung zu einem mehrheitlich gefällten Urteil gelangen.

Codex Iuris Canonici = den Kodex des kirchlichen Rechtes nennt man das weltweit gültige kirchliche Gesetzbuch, das die Grundlage aller kirchlicher Rechtsprechung darstellt. Es verdankt seine Existenz dem Umstand, daß die Katholische Kirche für sich in Anspruch nimmt, in den ihr eigenen Angelegenheiten kirchliche Gesetze zu erlassen und Recht zu sprechen. Erste frühe Dekrete, mittelalterliche Gesetzeszusammenstellungen und ihre Weiterentwicklungen fanden ihren Niederschlag in einem ersten universalkirchlich gültigen Gesetzbuch im Jahr 1917, das seitdem in vielen Bereichen weiterentwickelt und überarbeitet wurde. Die aktuell gültige Fassung des Kodex datiert aus dem Jahr 1983 und hat seit ihrer Veröffentlichung bereits weitere Veränderungen erfahren. Der CIC umfaßt 1752 sogenannte Canones, in denen sich das kirchliche Recht entfaltet. Darin ist den Eheprozessen ein eigener Teil gewidmet, welcher die Canones 1671 bis 1707 umfaßt. Sie haben zusammen mit weiteren Normen Eingang in eine eigene Eheprozeßordnung gefunden, die von den diözesanen Gerichten bei Ehenichtigkeitsverfahren zu beachten ist.

Im Ehenichtigkeitsverfahren jener Tatbestand, auf den sich der Antrag auf Eröffnung eines Ehenichtigkeitsverfahrens argumentativ stützt. Er benennt jene Sachverhalte, auf deren Grundlage die Prozeßfrage formuliert wird, auf die das Verfahren mit dem Urteil eine Antwort gibt.

Im Ehenichtigkeitsverfahren ist dies die Festlegung des Grundes oder der Gründe, aus denen die Gültigkeit einer Ehe angefochten wird. Sie geschieht durch die Formulierung einer konkreten Prozeßfrage, die kirchenrechtlich danach fragt, ob es feststeht, daß eine Ehe aus diesem oder jenem Grund nichtig ist.

Im Rahmen eines Verfahrens werden die ausführlichen Aussagen von Parteien und Zeugen erhoben. Hierzu werden die Betreffenden getrennt zu Gesprächen eingeladen, die in der Regel im Offizialat stattfinden und in denen sie unabhängig voneinander ihre Sicht schildern. Ihre Aussagen werden schriftlich aufgenommen und dem Aktenmaterial hinzugefügt.

Eine kurze Einschätzung der Glaubwürdigkeit einer Partei oder eines Zeugen, die nach der Anhörung vom Vernehmungsrichter festgehalten wird.

Oft werden zum besseren Verständnis psychischer Probleme psychologische Fachgutachten eingeholt, die für bestimmte Tatbestände vom kirchlichen Recht vorgeschrieben sind. Hiermit werden vom Offizialat dann externe Fachgutachter beauftragt.

Wenn alle Partei- und Zeugenaussagen und eventuelle Gutachten zusammengetragen sind, wird die Akte offengelegt und den Parteien wird im Rahmen einer gesetzten Frist die Möglichkeit eingeräumt, in diese Einsicht zu nehmen. Wenn diese Frist abgelaufen ist, wird der Aktenschluss verfügt.

So werden die Bemerkungen des Ehebandverteidigers genannt, die dieser auf der Grundlage des Aktenmaterials nach Aktenschluss verfasst. Sie enthalten neben dem Tatbestand und der Prozeßgeschichte sowie der Rechtslage zu den Klagegründen auch eine Darlegung des Beweisergebnisses, in welcher der Ehebandverteidiger unter besonderer Würdigung all jener Beweise, die gegen die Nichtigerklärung einer Ehe sprechen, aus seiner Sicht zu den vorgetragenen Klagegründen Stellung nimmt.