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Fabrikfonds regelt Umgang mit Fondsvermögen.

Fabrikfonds regelt Umgang mit Fondsvermögen.
Neue Ordnung wird in Kraft gesetzt.
Datum:
Mi. 9. Apr. 2025
Von:
Stabsabteilung Kommunikation

Zur Klarstellung und Verschriftlichung der bestehenden und angewandten kirchenrechtlichen Vorgaben für die Verwaltung der Fondsvermögen sowie zur Erteilung der entsprechenden kirchenaufsichtlichen Genehmigungen wurden diese Vorgaben vom Bischöflichen Generalvikariat in einer Ordnung für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Fabrikfonds (Fondsordnung) zusammengefasst und diese Ordnung nach Beratung und Beschluss im Vermögensrat, im Konsultorenkollegium sowie im Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat vom Bischof mit vollumfänglicher Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt. Die Regelungen der Fondsordnung gemäß kirchenrechtlichen Vorgaben sollen zum einen die Wahrung der örtlichen Zwecke der Fabrikfonds sicherstellen, zum anderen eine geordnete Entwicklung der Fondsvermögen angesichts der Herausforderungen einer kleiner werdenden Kirche ermöglichen. 

Schutz des Substanzkapitals 

Damit wird das in Zukunft immer wichtiger werdende Substanzkapital geschützt und gleichzeitig eine Optimierung des Immobilienportfolios im Pastoralen Raum ermöglicht. Die Regelungen ermöglichen und erfordern zudem einen gemeinsamen Blick auf den Pastoralen Raum, die Fabrikfonds und deren zukunftsorientierte Vermögensverwaltung.

Veröffentlichung und Inkrafttreten 

Nach der finalen Verabschiedung durch den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat in seiner Sitzung im März dieses Jahres ist die Grundlage für die Veröffentlichung der in den vergangenen Jahren schrittweise erarbeiteten „Ordnung zur Verwaltung und Bewirtschaftung der Fabrikfonds in den Kirchengemeinden im Bistum Aachen“ gelegt. Die Ordnung wird im Kirchlichen Anzeiger im Mai 2025 veröffentlicht und in Gänze ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten. Da dadurch keine neue Rechtssetzung erfolgt, sondern schon immer geltende kirchenrechtliche Vorgaben verschriftlicht werden, sind Kernpunkte der Ordnung bereits in den vergangenen zwei Jahren zur Anwendung gekommen.

Stiftungsähnlicher Charakter der Fabrikfonds

Ein Kernpunkt betrifft die konsequente Würdigung des stiftungsähnlichen Charakters der Fabrikfonds. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, die Substanz des Fabrikfonds (Vermögen in Finanz- und Sachanlagen) dauerhaft zu erhalten und seinen Zweck aus den mit dieser Substanz erwirtschafteten Erträge zu erfüllen. In Folge daraus verändern sich ab dem Geschäftsjahr 2026 auch die Bestimmungen zum Umgang mit den Erträgen der Fabrikfonds und deren Ausweis im Rechnungswesen.

Zweck und Verwendung 

Zweck eines Fabrikfonds ist, wie die Ableitung aus dem Namen („Kirchenfabrik“) zeigt, in erster Linie die Sicherstellung des Bauunterhalts des Kirchengebäudes. Dieser Zweck ist als zulässige Weitung auch auf den Bauunterhalt anderer pastoral genutzter Gebäude (Pfarrheim, Amtsbereich usw.) anzuwenden. Im Sinne dieser Zweckerfüllung werden die Überschüsse aus den Erträgen der Fabrikfonds (Miet- und Pachterträge, Zinserträge) ab 2026 nicht mehr wie bisher dem freien Vermögen der Kirchengemeinde zugeführt, sondern verbleiben zur Zweckerfüllung im Fonds. Sie dienen damit der Bildung der Rücklage für die Instandhaltung pastoral genutzter Gebäude. Übersteigen die Überschüsse die für die Bildung der Rückstellung erforderliche Höhe, werden diese ihrem Zweck folgend auf einen anderen Fabrikfonds im Pastoralen Raum übertragen. Erst wenn der Zweck aller Fabrikfonds in einem Pastoralen Raum erfüllt ist, kann eine Überführung von Erträgen der Fabrikfonds an das freie Vermögen in Frage kommen.

Erhalt der Substanz und Veräußerung von Immobilien 

Durch die Vorgabe der konsequenten Substanzerhaltung der Werksfonds müssen Erlöse aus der Veräußerung einer Immobilie wieder der Substanz zugeführt werden und dürfen nicht mehr beispielsweise zur Finanzierung einer Instandhaltungsmaßnahme verwendet werden. Zulässig ist die Investition in eine ertragbringende wirtschaftliche Nutzung, also zum Beispiel der Neubau eines Mietshauses. Bei der Veräußerung einer pastoral genutzten Immobilie im Zuge der Reduzierung des pastoralen Gebäudebestandes können in Anwendung einer Ausnahmeregelung 80 Prozent des Verkaufserlöses für die Herrichtung oder Modernisierung einer anderen Immobilie, die diese Nutzung übernimmt, verwendet werden.

Auch die aus der Vergangenheit bekannte Regelung der sogenannten „Superflua“ wird durch die Ordnung an die kirchenrechtlichen Vorgaben angepasst. Anwendung findet diese nur noch bei der Realisierung außerordentlicher Vermögenserträge (z.B. Wertsteigerung nach Baulandausweisung) und nicht mehr grundsätzlich bei der Aufdeckung stiller Reserven (Erlös über Buchwert).

Innere Darlehen und Entwicklung von Kirchengebäuden 

Die Möglichkeit einer vorübergehenden Beleihung des Finanzvermögens eines Fabrikfonds über ein sogenanntes „Inneres Darlehen“ ist durch die Ordnung weiterhin abgedeckt. Durch die neuen Vorgaben zum Umgang mit den Erträgen können diese „Inneren Darlehen“ nicht mehr zinsfrei sein, sondern müssen zum Ertragsausgleich des gebenden Fonds eine am Habenzins (Bundesanleihe) orientierte Verzinsung aufweisen. Die Laufzeiten der „Inneren Darlehen“ sind für die Finanzierung einer Instandhaltung auf 10 Jahre und für die Finanzierung einer Investition auf 20 Jahre begrenzt.

Ergibt sich durch Veränderungen im pastoralen Immobilienportfolio eine Entwidmung des den Fabrikfonds ursprünglich begründenden Kirchengebäudes, bleibt der Fabrikfonds als eigener Vermögensträger erhalten. Der Kirchenvorstand entscheidet dann, welchem der anderen Fabrikfonds im Pastoralen Raum die Erträge aus dem Vermögen dieses Fabrikfonds zuvorderst zufließen.