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Finanzierung der Pastoralen Räume ab dem Haushaltsjahr 2026.

Finanzierung der Pastoralen Räume ab dem Haushaltsjahr 2026.
Klare Systematik als Entscheidungsgrundlage.
Datum:
Mi. 9. Apr. 2025
Von:
Stabsabteilung Kommunikation

Mit der Errichtung der Pastoralen Räume und ihrer Leitungen sowie den Anforderungen an eine erneuerte Pastoral und den Herausforderungen einer kleiner werdenden Kirche ist es notwendig auch die Zuweisung der Kirchensteuern an die Pastoralen Räume und Pfarreien bzw. ihrer Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände neu zu regeln. 

Die dazu von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern des Priesterrates, des Pastoralrates, des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates und des Bischöflichen Generalvikariates erarbeitete und von der Leitungskonferenz des Bischofs und dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat beschlossene Neuregelung wird zum 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt. Die Neuregelung stärkt die Selbstverwaltung der Pastoralen Räume und gibt ihnen Transparenz und mittel- bis langfristige Planbarkeit über ihre Kirchensteuerzuweisungen und ihren Haushalt.

Grundprinzip der Finanzierung 

Grundprinzip ist, dass den Pastoralen Räumen und Pfarreien als einer der acht Aufgabenbereiche des Bistumshaushalts ein Anteil (2026 voraussichtlich 49 Prozent) am Gesamthaushalt zugewiesen wird (Ausgangsbetrag). Von diesem Betrag werden Budgets für bestimmte Zwecke und Zuschüsse für die Pastoralen Räume vorgesehen, bevor der verbleibende Betrag zur allgemeinen Verwendung für Personal-, Sach- und Baukosten unter Anwendung eines Verteilungsschlüssels aus Katholikenanteil (90 Prozent) und Einwohneranteil (10 Prozent) den Pastoralen Räumen zugewiesen wird.

Da bei der Neuregelung eine klare Systematik als zukünftige Steuerungs- und Entscheidungsgrundlage im Vordergrund steht, werden die Zuweisungen bei der Umstellung zum 1. Januar 2026 in ihrer Höhe bezogen auf den Pastoralen Raum an die derzeitigen Schlüsselzuweisungen und Bauzuschüsse anknüpfen, so dass keine Kürzungen zu befürchten sind.

Ziele der neuen Regelung 

Ab dem kommenden Jahr gilt eine grundlegend neue Regelung für die Zuweisungen des Bistums aus der Kirchensteuer an die kirchengemeindliche Ebene. Ziel ist eine zukunftsfähige Finanzierung der Pastoralen Räume und die Schaffung von Handlungssicherheit für die Verantwortlichen in den Gremien. Änderungen gegenüber der bisherigen Systematik betreffen insbesondere die Herleitung des Ausgangsbetrags für die Ermittlung der einzelnen Zuweisungsbeträge, den Kreis der Zuweisungsempfänger und die Integration aller die Pastoralen Räume betreffenden Finanzierungsaspekte in die Gesamtsystematik. Der Ausgangsbetrag für die Ermittlung der Zuweisungen ist ein Anteil an dem vom Bistum Aachen insgesamt zu erwartenden Kirchensteueraufkommen zuzüglich der erwirtschafteten Kapitalerträge. Als Richtwert gilt, dass der Betrag für die Finanzierung der Pastoralen Räume etwa 50 Prozent am Gesamt ausmacht, während die andere Hälfte zur Finanzierung von Bildung sowie caritativen und weltkirchlichen Aufgaben beim Bistum verbleibt.

Direkte Empfänger der Zuweisungen sind ab dem Jahr 2026 ausschließlich die 44 Rechtsträger der Pastoralen Räume. Zuweisungen an einzelne Kirchengemeinden innerhalb eines Pastoralen Raums erfolgen nicht mehr. Eine bedarfsgerechte Weiterleitung der Mittel ist im Bedarfsfall innerhalb des Kirchengemeindeverbandes über dessen Budget einvernehmlich zu regeln. Damit entfällt auch die Aufteilung der Zuweisungen in eine Personal- und eine Sachkostensäule. In Erweiterung der bisherigen Systematik werden ab 2026 alle Finanzierungsaspekte, die die Pastoralen Räume betreffen, integriert: Verwaltungsaufwendungen des Bistums, Personalkosten für das pastorale Personal und Zuschüsse zur Instandhaltung pastoral genutzter Gebäude.

In einem ersten Schritt wird der Ausgangsbetrag um Ansätze des Bistumsbudgets reduziert, die dort zur Finanzierung der Verwaltung der Pastoralen Räume im Bischöflichen Generalvikariat und zur Finanzierung der mittleren Ebene und des Domkapitels eingestellt werden. Die Festlegung des Ausgangsbetrags erfolgt ebenso wie die Aufstellung des Budgets des Bistums mit Zustimmung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates.

Verteilung der Zuweisungen 

Aus dem Zuweisungsbetrag über alle Pastoralen Räume werden vor der Verteilung auf die 44 einzelnen Pastoralen Räume noch Budgetansätze ausgeklammert, aus denen sachbezogen ggf. wieder Zuweisungen an einzelne Pastorale Räume erfolgen können. Über diese Budgets werden besondere inhaltliche Aufgaben in den Pastoralen Räumen und die Verwaltungsleitung finanziert. Die Verteilung auf die 44 Pastoralen Räume erfolgt nach dem Anteil der Katholiken und Einwohner eines jeden Pastoralen Raums an. Die Anzahl der Katholiken wird dabei mit 90Prozent gewichtet und die Einwohnerzahl mit 10Prozent. Weitere Parameter fließen in die Verteilung des Zuweisungsbetrag über alle Pastoralen Räume nicht mehr ein.

Die sich aus der Verteilung ergebende Basiszuweisung für jeden der 44 Pastoralen Räume wird erhöht durch aus den vorher ausgeklammerten Budgets finanzierten Zuweisungen zum Beispiel für Kirchenmusik oder die Finanzierung der Verwaltungsleitung. Vor der Auszahlung wird der Zuweisungsbetrag noch korrigiert um Abschläge für vorab durch das Bistum finanzierte und den einzelnen Pastoralen Räumen konkret zuzurechnende Aufwendungen. So zum Beispiel die Personalkosten für das im Pastoralen Raum eingesetzte Pastorale Personal (Priester und Diakone, Pastoral- und Gemeindereferenten).

Integration der Bauzuschüsse

Neu ist die Integration der Zuschüsse für Baumaßnahmen an pastoral genutzten Gebäuden in die Zuweisungssystematik. Grundlage für die Finanzierung der pastoral genutzten Gebäude wird in allen Pastoralen Räumen ein auf Langfristigkeit ausgerichtetes Immobilienkonzept. In diesem wird auf die inhaltlichen Bedarfe und die wirtschaftlichen Möglichkeiten ausgerichtet der Bestand an zu nutzenden Sakralgebäuden, Pfarrheimen, Amtsbereichen usw. definiert. Solange solche Konzepte noch nicht bestehen, gilt die in KIM fixierte Kategorisierung in Grüne und Rote Gebäude fort. Für alle in ein Immobilienkonzept aufgenommenen pastoral genutzten Gebäude muss jährlich eine Pauschale für deren Instandhaltung einer Rückstellung zugeführt werden. In Höhe eines Anteils von 70 Prozent dieser jährlichen Pauschale wird die Bildung der Rückstellung über die Zuweisungen durch das Bistum bezuschusst. Dieser Anteil wird jedoch nicht mit den Zuweisungen ausgezahlt, sondern einbehalten und beim Bistum als Verbindlichkeit geführt. In der Kirchengemeinde stehen diese 70 Prozent als Forderung gegen das Bistum der Rückstellung gegenüber. 

Finanzierung von Baumaßnahmen

Kirchengemeinden können mit Antrag auf Genehmigung einer Baumaßnahme diese Forderung im Rahmen der Verfügbarkeit beim Bistum als Zuschuss abrufen. Der Eigenanteil von 30 Prozent der jährlichen Pauschale ist in der Kirchengemeinde aus den Erträgen der durch sie verwalteten Fabrikfonds (Miet- und Pachterträge, Zinserträge) zu erwirtschaften, der Rückstellung zuzuführen und als Liquidität vorzuhalten. Unter Berücksichtigung der Zu- und Abschläge und des Einbehaltens der Bauzuschüsse ergibt sich ein Auszahlungsbetrag, der den Rechtsträgern der Pastoralen Räume wie bisher monatlich in Teilzahlungen zufließt und eigenverantwortlich für die Finanzierung des Inhalts (Personal- und Sachkosten) verwendet werden kann.