Der Zusammenschluss von Pfarreien und Kirchengemeinden zu größeren Pfarreien und Kirchengemeinden im Pastoralen Raum bedeutet nicht, dass die örtliche Gemeinde und die Kirche vor Ort aufgegeben werden.
Zum einen besteht eine lebendige Gemeinde als Ort von Kirche im Pastoralen Raum fort und bringt sich nicht zuletzt mit anderen Orten über die Vollversammlung in den Pastoralen Raum ein.
Zum anderen bleiben die stiftungsähnlichen (Kirchen-)Fabrikfonds mit ihrem zweckgebundenen Vermögen den örtlichen Gemeinden erhalten. Diese werden grundsätzlich vom Kirchenvorstand gesondert verwaltet, können aber auch durch einen vom Kirchenvorstand eingesetzten Ortsausschuss eigenständig verwaltet werden.
Dementsprechend bleiben auch nach Aufhebung der Pfarrei die Kirchengebäude mit ihrem Patrozinium erhalten. Die Kirchengebäude und weitere pastoral genutzte Immobilien eines (Kirchen-)Fabrikfonds finden jedoch Eingang in ein für den gesamten Pastoralen Raum zu erstellendes Immobilienkonzept, dass mittel- und langfristig finanziell tragfähig sein muss.
Zugegebenermaßen mag die Komplexität und die Veränderung weg von den ursprünglich angestrebten acht Pfarreien für viele von Ihnen verwirrend erscheinen, jedoch besteht seit der Veröffentlichung des Rahmenkonzepts zur Rechtsträgerstruktur im Januar 2023 die unveränderte Zielsetzung in den Pastoralen Räumen die Anzahl der Kirchengemeinden auf ein bis maximal drei zu reduzieren. Vielmehr ist es nunmehr auch möglich, die damals vielfach gewünschte Deckungsgleichheit von Pfarrei und Kirchengemeinde mit dem Zusammenschluss auf ebenfalls ein bis drei Pfarreien im Pastoralen Raum zu wahren.