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Rechtsträgerstruktur in den Pastoralen Räumen.

Erforderliche Entscheidungen.

Über entsprechende Rechtsträger (eine Kirchengemeinde KdöR oder in begründeten Fällen max. drei Kirchengemeinden KdöR mit einem Kirchengemeindeverband) erhält die territoriale Grundstruktur aus 44 Pastoralen Räumen eine rechtliche und finanzielle Handlungsfähigkeit. In moderierten Beratungsprozessen mit den Kirchenvorständen in den betreffenden Pastoralen Räumen werden Lösungen für die Rechtsträgerstruktur entwickelt.

Diözesanökonom Martin Tölle

Die Bereitschaft der Kirchenvorstände, sich für ihre Kirchengemeinde zu engagieren und verantwortlich mitzuarbeiten, ist ein elementarer Grundstein für die Zusammenarbeit vor Ort wie im gesamten Bistum Aachen. Der Umgang mit veränderten pastoralen Aufgaben und Strukturen betrifft uns alle.

Ökonom Martin Tölle

Konzept zur Rechtsträger- und Verwaltungsstruktur.

Grundlagen zur Verständigung.

Das Konzept zur Rechtsträgerstruktur und den Grundsätzen der Verwaltungsstruktur bildet die Grundlage zur Verständigung in allen Kirchenvorständen der Kirchengemeinden eines Pastoralen Raums, ob zukünftig eine Kirchengemeinde in ihrem Pastoralen Raumgebildet werden soll, oder welche zwei oder drei Kirchengemeinden aufgrund entsprechender kommunaler Gemeindestrukturen gebildet werden und in einem Kirchengemeindeverband eng zusammenarbeiten sollen. Dieses Konzept wurde gemeinsam erarbeitet und von Priester- und Diözesanpastoralrat sowie dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat mit zustimmendem Votum angenommen.

Körperschaft öffentlichen Rechts.

Gemäß dem von der Leitungskonferenz des Bischofs im Einvernehmen mit dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat erteilten Auftrag hat die entsprechende Projektgruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats, der KV-Initiative „Kirche bleibt hier“ sowie der diözesanen Räte unter Leitung des Diözesanökonomen bereits im Januar 2023 einen Vorschlag zur zukünftigen Rechtsträgerstruktur Pastoraler Räume erarbeitet.

Nachdem dieser Vorschlag in der Synodalversammlung am 4. März 2023 vorgestellt und beraten wurde, haben auch die in der Synodalversammlung vertretenen diözesanen Räte ein positives Votum zu diesem Beschlussvorschlag abgegeben. Damit war dieses Konzept zur Rechtsträgerstruktur bereits Grundlage der Beratungen in den Regionen über die territoriale Umschreibung der Pastoralen Räume, die zum 30. September 2023 mit den Vorschlägen abgeschlossen wurden, die nun zum 31. Dezember 2023 vom Bischof festgelegt wurden.

Dieses Konzept sieht vor, für jeden der zukünftigen 44 Pastoralen Räume bis spätestens Ende 2027 grundsätzlich eine Körperschaft öffentlichen Rechts „Kirchengemeinde“ zu errichten. Damit bilden dann die Grenzen der Pastoralen Räumen auch die Grenzen der Verwaltung des Kirchengemeindevermögens durch einen Kirchenvorstand. Für begründete Fälle ermöglicht der Beschlussvorschlag jedoch auch die Errichtung von bis zu maximal drei Kirchengemeinden KdöR auf dem Gebiet eines Pastoralen Raums, die dann eng in einem Kirchengemeindeverband zusammenarbeiten. Damit wird in den kommenden Jahren eine von allen Beteiligten als sinnvoll und notwendig erachtete Reduzierung der Anzahl der aktuell 326 Kirchengemeinden auf eine Anzahl von ca. 80 bis 85 Kirchengemeinden vorgenommen.

Neue Verwaltungsstrukturen.

In der Entwicklung.

Um den finanziellen und personellen Herausforderungen zu begegnen, werden neue Verwaltungsstrukturen geschaffen. Diese beschreiben wesentliche Grundsätze zur verwaltungstechnischen Umsetzung der Pastoralen Räume bzw. ihrer Rechtsstrukturen sowie deren Weiterentwicklung.

Finanzierung der Pastoralen Räume ab dem Haushaltsjahr 2026.

Klare Systematik als Entscheidungsgrundlage.

Mit der Errichtung der Pastoralen Räume und ihrer Leitungen sowie den Anforderungen an eine erneuerte Pastoral und den Herausforderungen einer kleiner werdenden Kirche ist es notwendig, auch die Zuweisung der Kirchensteuern an die Pastoralen Räume und Pfarreien bzw. ihre Kirchengemeinde und Kirchengemeindeverbände neu zu regeln.

 

Übergangsphase bis Ende 2027.

Die Vielfalt kirchlichen Lebens ermöglichen.

Nach der Entscheidung in den Kirchenvorständen eines Pastoralen Raums, welche Kirchengemeinden zukünftig gebildet werden sollen, erfolgt im Rahmen der vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 angesetzten Übergangsphase die Umsetzung der Rechtsträgerstruktur und die Anpassung der Verwaltungsstrukturen. Dabei soll zum 1. Januar 2025 die Struktur der Kirchengemeindeverbände von der bisherigen GdG-Struktur (kgv) an die Struktur der 44 Pastoralen Räume angepasst werden. Dies erfordert seitens einzelner Kirchengemeinden den Wechsel des kgv und ggf. die Neugründung einzelner Kirchengemeindeverbände (kgv).

Zum 1. Januar 2025, 2026 oder 2027 vereinigen sich ferner die Kirchengemeinden auf Initiative der Kirchengemeinden zu ihrer Zielstruktur der Rechtsträger im Pastoralen Raum. Hervorzuheben ist, dass diese bis zum 31. Dezember 2027 geschaffene Struktur – unabhängig von der Antwort auf die Frage der Errichtung der kirchenrechtlichen Pfarreien – über den 1. Januar 2028 bestehen bleibt und tragfähig ist. Insbesondere werden durch diese Rechtsträger- und Verwaltungsstrukturen die Kirchengemeinden im Bistum Aachen und deren Kirchenvorstände in die Lage versetzt, die anstehenden Herausforderungen zu bewältigen und auch weiterhin kirchliches Leben in den an den kommunalen Gemeindestrukturen orientierten Pastoralen Räumen mit ihren vielfältigen Orten zu ermöglichen.

Angesichts einer sich bis 2040 abzeichnenden Halbierung der Katholikenzahlen verbunden mit einem entsprechenden Rückgang der finanziellen Möglichkeiten sowie einem nochmals stärkeren Rückgang der Priester sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pastoralen Dienst wird damit trotzdem eine flächendeckende Präsenz und Gemeinschaft der Kirche in den Städten und Gemeinden im Bistum Aachen sichergestellt.

Zusammenschluss von Kirchengemeinden/Pfarreien

Im Zuge der im Herbst 2024 an jeden einzelnen Kirchenvorstand versandten Beschlussvorschläge als Hilfestellung für ihre Beschlussfassung über die Neugestaltung der Kirchengemeindestrukturen in ihren Pastoralen Raum ergänzt um den Vorschlag für ein Votum des Kirchenvorstands zur Vereinigung der Pfarreien wurde u.a. im KV-Newsletter vom 11. Oktober 2024 unmissverständlich klargestellt, dass jede Pfarrei durch ein eigenes Ortskirchenvermögen ihre finanziellen Bedürfnisse eigenständig verwalten können muss, was ohne eigenen Rechtsträger mit einem entsprechenden Vertretungsorgan nicht (mehr) rechtssicher möglich wäre. Daraus folgt, dass eine Kirchengemeinde KöR nicht das Ortskirchenvermögen mehrerer Pfarreien umfassen kann. Umgekehrt kann jedoch das Ortskirchenvermögen einer Pfarrei durch mehrere Kirchengemeinden KöR als Rechtsträger sinnvoller Untergliederungen einer Pfarrei verwaltet werden.

Mit der Konzentration von Pfarreien und Kirchengemeinden entstehen handlungsfähige Pastorale Räume, die ihre Gestaltungs- und Handlungsfähigkeit trotz aller Herausforderungen behalten. Ein Zusammenschluss von Pfarreien kann nur nach Anhörung vorgenommen werden und muss sich organisch aus der Situation vor Ort ergeben.

Unabhängig davon, ob die notwendigen Beschlüsse zum Zusammenschluss von ein bis drei Kirchengemeinden gefasst werden, werden ab dem 1. Januar 2026 die Zuweisungen aus Kirchensteuern vollumfänglich an den Pastoralen Raum, d. h. den Kirchengemeindeverband erfolgen. Über die Weiterverteilung im Pastoralen Raum wird dann in der Verbandsvertretung mit mitunter sehr vielen Mitgliedern nach Anhörung des Rates des Pastoralen Raumes entschieden. Dabei ist zu beachten, dass die Auszahlung von Zuschüssen zu Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen zukünftig nur dann erfolgen kann, wenn auf Ebene des Pastoralen Raumes ein gemeinsames Immobilienkonzept beschlossen worden ist, das mittel- und langfristig finanziell tragfähig ist.

In der vorgesehenen Übergangsphase zur Errichtung starker, handlungsfähiger Pastoraler Räume in den Jahren 2025 bis 2028 bietet sich den Pfarreien und Kirchengemeinden voraussichtlich letztmalig die Chance, Veränderungen ohne gleichzeitige Ausgabenkürzungen vorzunehmen und damit die Veränderungen hin zu mehr Subsidiarität aktiv zu gestalten, statt von geringer werdenden Ressourcen getrieben zu werden. Um diese Chance nutzen zu können, bedarf es einer schnellstmöglichen Klarheit über zukünftige Rechtsträgerstrukturen.

Der Zusammenschluss von Pfarreien und Kirchengemeinden zu größeren Pfarreien und Kirchengemeinden im Pastoralen Raum bedeutet nicht, dass die Kirchen und das kirchliche Leben vor Ort aufgegeben werden. Die Zusammenschlüsse und Fusionen von Kirchengemeinden und Pfarreien haben keinen direkten Einfluss auf die Pastoral, die Liturgie oder die Lebendigkeit eines Gemeindelebens vor Ort. Weiterhin bleiben die stiftungsähnlichen (Kirchen-)Fabrikfonds mit ihrem zweckgebundenen Vermögen den örtlichen Gemeinden erhalten. Diese werden grundsätzlich vom Kirchenvorstand gesondert verwaltet, können aber auch durch einen vom Kirchenvorstand eingesetzten Ortsausschuss eigenständig verwaltet werden.
Dementsprechend bleiben auch nach Aufhebung der Pfarrei die Kirchengebäude mit ihrem Patrozinium erhalten. Die Kirchengebäude und weitere pastoral genutzte Immobilien eines (Kirchen-)Fabrikfonds finden jedoch Eingang in ein für den gesamten Pastoralen Raum zu erstellendes Immobilienkonzept, dass mittel- und langfristig finanziell tragfähig sein muss.

Nach intensiven Beratungen seit Januar 2023 befinden sich die Pastoralen Räume und die Kirchenvorstände auf der Zielgeraden des Entscheidungsfindungs- und Anhörungsprozesses über zukunftsfähige Rechtsträgerstrukturen. Für fast alle Pastoralen Räume zeichnen sich tragfähige Strukturen ab.

Der Rechtsträger eines Pastoralen Raums entsteht entweder durch die Vereinigung aller heute noch bestehenden Kirchengemeinden zu einer Kirchengemeinde auf Ebene des Pastoralen Raums oder durch die Bildung eines (kleinen) Kirchengemeindeverbandes (kgv), wenn mehr als eine (aber maximal drei) Kirchengemeinden gebildet werden. Ein zum 1. Januar 2026 entstehender kgv umfasst dann die Kirchengemeinden im Bereich des Pastoralen Raums. Die Vereinigung der Kirchengemeinden auf die endgültige Struktur innerhalb des Pastoralen Raums (also maximal drei Kirchengemeinden) kann entweder zum 1. Januar 2026 oder spätestens bis zum 1. Januar 2028 erfolgen. Die Entscheidung über den Zeitpunkt zur Vereinigung der Kirchengemeinden liegt bei den Kirchenvorständen. Werden die Kirchengemeinden zum 1. Januar 2026 noch nicht auf die endgültige Struktur vereinigt, besteht der kgv als Rechtsträger für den Pastoralen Raum somit für die Übergangszeit aus mehr als drei Kirchengemeinden.

Die Übergangszeit geht längstens bis zum 31.12.2027.

Bischof Dr. Helmut Dieser hat immer betont, dass die Überführung der bestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden in größere Einheiten gemeinsam mit den Menschen vor Ort in einem ausführlichen Dialog entwickelt werden soll. Zwar hat er als Bischof das Recht, Pfarreien nach Anhörung des Priesterrats aufzuheben und neu zu ordnen, aber davon möchte er keinen Gebrauch machen. Vielmehr setzt die Katholische Kirche im Bistum Aachen auf einen organischen Prozess, der sich in unterschiedlichem Tempo vollzieht. Pfarreizusammenlegungen werden nicht von oben bestimmt, sondern erfolgen stets im Dialog mit den Menschen vor Ort.

Eine Kirchengemeinde nimmt andere Kirchengemeinden auf. Die aufnehmende Kirchengemeinde behält ihren Namen, Gremien und Pfarrkirche bleiben erhalten. Die erlöschenden Kirchengemeinden werden Teil der aufnehmenden Kirchengemeinde. Die Patronate der Kirchen bleiben unverändert.

 Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

1.) Alle bestehenden Pfarreien werden aufgehoben. Es wird eine neue Pfarrei gegründet und eine neue Pfarrkirche benannt. Der Name der Pfarrei ist identisch mit dem Namen der neu bestimmten Pfarrkirche. In der Konsequenz ist dies der o. g. Einpfarrung ähnlich.

2.) Alle bestehenden Pfarreien werden aufgehoben. Es wird eine neue Pfarrei gegründet und eine neue Pfarrkirche benannt. Die Pfarrei erhält einen neuen, gemeinsam gewählten Namen, der unabhängig vom Namen der Pfarrkirche ist.

Die Voraussetzungen sind von Gremium zu Gremium in den Pastoralen Räumen unterschiedlich. Ebenso unterscheiden sich die Fragestellungen je nach Ausgangssituation in den Pastoralen Räumen. Bei Fragen zur Pfarrreizusammenlegung wenden Sie sich an den Fachbereich Pastorale Räume, Dr. Simon Harrich (simon.harrich@bistum-aachen.de) - 0241 / 452 526; Ulrike Maqua (ulrike.maqua@bistum-aachen.de) - 0241 / 452 854. Bei Fragen zur Fusion von Kirchengemeinden an die Abteilung Finanzen und Vermögen Kirchengemeinden, Frank Rutte-Merkel (frank.rutte-merkel@bistum-aachen.de) - 0241/ 452 434.

Mit der Errichtung der Pastoralen Räume sowie den Anforderungen an eine erneuerte Pastoral und den Herausforderungen einer kleiner werdenden Kirche ist es notwendig, auch die Zuweisung der Kirchensteuern an die Pastoralen Räume und Pfarreien bzw. ihre Kirchengemeinde und Kirchengemeindeverbände neu zu regeln.

Die dazu von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern des Priesterrats, des Pastoralrats, des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats und des Bischöflichen Generalvikariats erarbeitete und von der Leitungskonferenz des Bischofs und dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat beschlossene Neuregelung wird zum 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt. Die Neuregelung stärkt die Selbstverwaltung der Pastoralen Räume und gibt ihnen Transparenz und mittel- bis langfristige Planbarkeit über ihre Kirchensteuerzuweisungen und ihren Haushalt.
 
Grundprinzip ist, dass den Pastoralen Räumen und Pfarreien als einer der acht Aufgabenbereiche des Bistumshaushalts ein Anteil (2026 voraussichtlich 49 Prozent) am Gesamthaushalt zugewiesen wird (Ausgangsbetrag). Von diesem Betrag werden Budgets für bestimmte Zwecke und Zuschüsse für die Pastoralen Räume vorgesehen, bevor der verbleibende Betrag zur allgemeinen Verwendung für Personal-, Sach- und Baukosten unter Anwendung eines Verteilungsschlüssels aus Katholikenanteil (90 Prozent) und Einwohneranteil (10 Prozent) den Pastoralen Räumen zugewiesen wird.

Da bei der Neuregelung eine klare Systematik als zukünftige Steuerungs- und Entscheidungsgrundlage im Vordergrund steht, werden die Zuweisungen bei der Umstellung zum 1. Januar 2026 in ihrer Höhe bezogen auf den Pastoralen Raum an die derzeitigen Schlüsselzuweisungen und Bauzuschüsse anknüpfen, so dass keine Kürzungen zu befürchten sind.