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Kirchensteuer

Zur Erfüllung der vielfältigen Aktivitäten kirchlicher Arbeit im Bistum Aachen sind neben der Mitarbeit vieler engagierter Menschen auch Finanzmittel erforderlich. Zum größten Teil erfolgt die Finanzierung im Bistum Aachen durch die Kirchensteuer, die als Annex zur Lohn- und Einkommenssteuer bzw. der Kapitalertragssteuer erhoben wird. Dadurch wird dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung getragen.

Die Höhe der Kirchensteuer beträgt 9% der festgesetzten Lohn- und Einkommensteuer. Sie wird über die Finanzämter eingezogen und an das Bistum weitergegeben. Für diese Dienstleistung erhalten die Finanzämter 3% des Kirchensteueraufkommens.

Über die Verwendung und den Einsatz der Kirchensteuer legt das Bistum Aachen unter anderem im Finanzbericht Rechenschaft ab. Jahresabschluss und Lagebericht werden nach den Regelungen des HGB für große Kapitalgesellschaften erstellt und von unabhängigen Wirtschaftsprüfern testiert.

Finanzberichte Bistum Aachen

Fragen und Antworten zur Kirchensteuer

Damit die Kirche ihre vielfältigen Aufgaben erfüllen kann, benötigt sie die engagierte Mitarbeit von Menschen und eine sichere Finanzierungsgrundlage. Diese Grundlage bildet in Deutschland die Kirchensteuer. Die Kirchensteuer ist eine Abgabe der Kirchenmitglieder für ihre Kirche. Sie ist keine staatliche Subvention, sondern ein Mittel der Finanzierung der Kirche durch ihre Mitglieder. Die Kirchensteuer beträgt in der Regel neun Prozent der Lohn- und Einkommensteuer (in Bayern und Baden-Württemberg acht Prozent). Sie wird über das Finanzamt eingezogen und an die Kirchen weitergegeben. Für den Steuereinzug durch die staatlichen Finanzämter bezahlen die Kirchen Gebühren an den Staat, der für diese Dienstleistung zwischen zwei und vier Prozent des Steueraufkommens erhält. In Bayern wird die Kircheneinkommensteuer durch eigene Kirchensteuerämter festgesetzt und erhoben.

Im Zuge der Neuordnung weiter Teile Europas durch Napoleon wurde die Kirche auf deutschem Gebiet im Jahr 1803 weithin enteignet (auch bekannt als Säkularisation, vor allem durch den Reichsdeputationshauptschluss). Ihr Besitz ging als Entschädigung an die Landesfürsten, die ihre eigenen Güter an Frankreich abtreten mussten. Im Gegenzug waren die einzelnen Länder verpflichtet, die Wahrnehmung des Auftrags der Kirchen durch entsprechende Staatsleistungen (Dotationen) sicherzustellen.

Im Laufe des 19. Jahrhunderts entschlossen sich die meisten deutschen Länder dazu, diese direkte Pflicht auf die einzelnen Kirchenmitglieder zu übertragen, indem es gesetzlich ermöglicht wurde, für kirchliche Zwecke Umlagen von den Kirchenmitgliedern zu erheben. So entstand die Kirchensteuer nicht als Privileg für die Kirchen, vielmehr entlasteten sich die Länder, indem sie die Sicherstellung kirchlicher Aufgaben durch Abgaben der Kirchenmitglieder eröffneten. Nach Ende des Kaiserreichs 1918 sowie infolge der Übernahme vielfältiger sozialer und gesellschaftlicher Aufgaben durch die Kirchen wurde die Kirchensteuer zunehmend zur wichtigsten Einnahmequelle der Kirchen und orientierte sich an staatlichen Steuern wie der Einkommen-, Grund- und Vermögensteuer (sogenannte Maßstabsteuer).

Das Recht zur Erhebung der Kirchensteuer ist in der Verfassung niedergelegt: „Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“ (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137, Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung). Das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern ist für die Kirchen in den neuen Bundesländern im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 normiert. So besteht in ganz Deutschland eine einheitliche Rechtsgrundlage für das Kirchensteuerwesen. Zusätzlich und ergänzend enthalten vertragliche Absprachen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften (sogenannte Konkordate bzw. Staatskirchenverträge) Regelungen zum Kirchensteuerwesen. Die einzelnen Bundesländer regeln schließlich in speziellen Kirchensteuergesetzen die konkreten Umsetzungsfragen. Die Kirchensteuergesetze der Länder sind Rahmengesetze, die von den Kirchen durch ihre eigenen kirchensteuerlichen Gesetze (Kirchensteuerordnungen, Kirchensteuerbeschlüsse) ausgefüllt werden.

Das Recht, von den Mitgliedern Kirchensteuer zu erheben, ist kein Sonderrecht der großen Kirchen. Das Grundgesetz bestimmt, dass sämtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dieses Steuererhebungsrecht besitzen, sofern sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Bislang machen folgende Religionsgemeinschaften von diesem grundgesetzlich verankerten Recht Gebrauch:

  • die (Erz-)Bistümer der Römisch-Katholischen Kirche,
  • die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  • die jüdischen Gemeinden und Religionsgemeinschaften,
  • das katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland,
  • einige Freireligiöse Gemeinden,
  • die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten.

Die Einnahmen aus der Kirchensteuer stehen dem Bistum zu, in dem der jeweilige Kirchensteuerzahler seinen Wohnsitz hat.

Die Bistümer dürfen nur diejenigen Personen zur Zahlung von Kirchensteuern heranziehen, die ihr angehören. Daher sind für die Kirchensteuerpflicht in allen Kirchensteuergesetzen drei Kriterien entscheidend: Die Kirchenmitgliedschaft (begründet durch die Taufe), der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt des Kirchenmitglieds sowie die steuerliche Leistungsfähigkeit, die grundsätzlich daran gemessen wird, dass die Pflicht zur Zahlung einer staatlichen Steuer besteht (vor allem Einkommen-/Lohn-/Kapitalertragsteuer). In Deutschland zahlen im Wesentlichen nur Kirchenmitglieder, die lohn- oder einkommensteuerpflichtig sind Kirchensteuer. 

Ja, denn tatsächlich zahlt nur knapp die Hälfte der Katholiken Kirchensteuer. Rund 37 Prozent der Katholiken zahlen ca. 97 Prozent des Kirchensteueraufkommens. Wer keine Lohn- und Einkommensteuer zahlt, ist grundsätzlich auch kein Kirchensteuerzahler. Das gilt für Geringverdiener, meistens auch Rentner, Arbeitslose, Kinder, Schüler und Studierende sowie Ordensleute. Eine Ausnahme bilden – mancherorts – Allgemeine Kirchgelder, die von den Kirchengemeinden erhoben werden, aber nur Kleinstbeträge ausmachen.

Ihre Ansprechpartner bei Fragen zur Kirchensteuer