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Kirchenvorstandswahl 2025/2026

Im Bistum Aachen wird gewählt.

Die Kirchenvorstandswahl ist ein bedeutendes Ereignis für unsere Gemeinden. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Aspekte, die für die Wahl und die Arbeit des Kirchenvorstands relevant sind.

Der Kirchenvorstand: Zusammensetzung und Amtsdauer – Wer übernimmt Verantwortung? Wie lange dauert eine Amtszeit?

Die Aufgaben des Kirchenvorstands gemäß Wahlordnung – Einblick in die vielfältigen Verpflichtungen und Entscheidungsprozesse.

Die Aufgaben und Zeitplan des Wahlvorstands gemäß Wahlordnung – Detaillierte Informationen zur Durchführung und Organisation der Wahl.

Diese Webseite bietet Ihnen die nötigen Informationen, um sich aktiv an der Wahl zu beteiligen und die Zukunft Ihrer Gemeinde mitzugestalten. Informieren Sie sich und seien Sie dabei!

Alle Informationen finden Sie ebenfalls zusammengefasst im nebenstehenden PDF: FAQS Kirchenvorstandswahl.

Wahl und Vermögensverwaltung bei Aufhebung und Neugründung von Kirchengemeinden/Pfarreien

Fusionen zum 1. Januar 2026 haben Auswirkungen auf die Wahl der Kirchenvorstände. Denn mit Vollzug der Fusionen zum 1. Januar 2026 endet, sofern es sich um Neugründungen von Kirchengemeinden/Pfarreien handelt, mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Existenz der ursprünglichen Pfarreien/Kirchengemeinden und damit auch ihrer entsprechenden Organe, d.h. des Kirchenvorstands.
Die Wahl der Kirchenvorstände in den zum 1. Januar 2026 neu zu gründenden Kirchengemeinden wird für den 9./10. Mai 2026 festgesetzt, um die erforderliche Zeit für die Einholung der staatlichen Genehmigung bei den jeweils zuständigen Bezirksregierungen sicherzustellen. Für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2026 und den konstituierenden Sitzungen der neu gewählten Kirchenvorstände wird vorübergehend eine Vermögensverwaltung eingesetzt. 

Bischöfliches Generalvikariat

Stabsabteilung Abt. 0.4 Recht

Aufgaben und Zeitplan Kirchenvorstand 2025

 

Antrag auf Erhöhung/ Verringerung der Anzahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder gem. § 5 Abs. 3 KV-WahlO an das Justitiariat des Bischöflichen Generalvikariates senden. - Den Text des Antragsmusters finden Sie weiter oben in den FAQs.

bis 07/07/2025

Berufung des Wahlvorstands, Prüfung der Wählerliste, Anordnung der Wahl
Berufung eines mindestens aus drei Personen bestehenden Wahlvorstands gem. § 6 Abs. 1 und 2 KV-WahlO.

bis 12.09.2025

Kirchenvorstandswahl

Nach der konstituierenden Sitzung, die unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Rechtskraft der Wahl stattfinden muss, durch den neuen Kirchenvorstand Meldung der Ergebnisse an das Bischöfliche Generalvikariat gem. § 8 Abs. 2 KVVG: Namen, Vornamen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, Beruf und Geburtsdatum der gewählten Mitglieder. Information der Betroffenen
gem. Datenschutz.

8./9.11.2025

Wahlvorstand

Ja. Es wird auf einen Wahlausschuss verzichtet und dessen Aufgaben werden vom Wahlvorstand übernommen.

Nein, es sind zwei unterschiedliche Wahlen, mit jeweils eigenem Wahlvorstand. Die Wahlen sind jeweils getrennt  durchzuführen (unterschiedliche Urnen, klare räumliche Trennung oder zumindest unterschiedliche Stimmzettel, die unterschiedliche Farben haben sollten sowie immer getrennte Auszählung).

Der Wahlvorstand wird durch Beschluss des Kirchenvorstandes aus mindestens drei Personen gebildet. Eine Ausnahme von der Vorschrift, dass der Wahlvorstand aus mindestens drei Personen gebildet werden muss, kann nicht gewährt werden. Empfohlen ist bei mehr als drei Wahlorten innerhalb einer Kirchengemeinde mindestens eine Person / Wahlort, damit eine Anbindung der Wahlorte an den Wahlvorstand gewährleistet ist.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen in der Kirchengemeinde wahlberechtigt sein und dürfen selbst nicht zur Wahl stehen.
Der Beschluss muss gem. § 6 Abs. 1 und 2 KV-WahlO spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin erfolgen. Die Frist für die Bildung des Wahlvorstands für die Kirchenvorstandswahl am Wochenende des 8. und 9. November 2025 ist daher spätestens der 12.09.2025. Ist der Kirchenvorstand nicht beschlussfähig oder ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, kann das Bischöfliche Generalvikariat den Wahlvorstand berufen

Personenidentität zwischen den Mitgliedern der jeweiligen Wahlvorstände für die Kirchenvorstandswahl und die Wahl des Rates Pastoralen Raumes ist rechtlich möglich. Zu beachten ist, dass die Mitglieder der Wahlvorstände nicht zur Wahl stehen aber wahlberechtigt sind. Sie werden von unterschiedlichen Gremien (Kirchenvorstand, Rat des Pastoralen Raumes) bestellt. Die jeweils geltenden Regelungen zur KV-Wahl und Wahl des Rates des Pastoralen Raumes müssen eingehalten
werden. Bei den Wahlhandlungen müssen jeweils drei Mitglieder des Wahlvorstands bzw. Wahlhelfende ununterbrochen anwesend sein. Die Wahlen sind jeweils getrennt durchzuführen (unterschiedliche Urnen, klare räumliche Trennung oder zumindest unterschiedliche Stimmzettel, die unterschiedliche Farben haben sollten sowie immer getrennte Auszählung).

Dem Wahlvorstand obliegt die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der Wahlordnung wahr. Zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl kann der Wahlvorstand Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen (Wahlhelfende). Diese müssen in der Kirchengemeinde wahlberechtigt sein und dürfen selbst nicht zur Wahl stehen.

Aufgaben und Zeitplan Wahlvorstand 2025

Einholung der Erklärungen gem. § 8 Abs. 2 KV-WahlO. Aufstellung der Vorschlagsliste für die Kirchenvorstandswahl.
Von jeder Kandidatin und jedem Kandidaten müssen vor Aufnahme in die Vorschlagsliste folgende schriftliche Erklärungen vorliegen:
a) die Bereitschaftserklärung zur Kandidatur;
b) die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten, sofern diese über die Angaben Vor- und Nachname mit Angabe von Beruf und Erstwohnsitz (Ort/Ortsteil) hinausgehen.

bis 26.09.2025

Ortsübliche Bekanntmachung des Auskunftsrechts über die eigenen personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten - insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten – für die Dauer von einer Woche gem. § 7 Abs. 4 KV-WahlO. Einspruchsmöglichkeit der Wahlberechtigten bis Ende der Auskunftsfrist (dies muss Gegenstand der Bekanntmachung sein!)

Ortsübliche Veröffentlichung der Vorschlagsliste - insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten – für die Dauer von einer Woche gem. § 8 Abs. 5 KV-WahlO. Die Veröffentlichung muss den Hinweis auf Möglichkeit zu Ergänzungsvorschlägen innerhalb der Frist enthalten.

25.9.-3.10.2025

Hinweis an Seelsorger: Am ersten Wochenende nach Veröffentlichung der Vorschlagsliste ist in allen Gottesdiensten auf die Veröffentlichung und das Recht zur Ergänzung der Liste hinzuweisen gem. § 8 Abs. 5 KVWahlO.

27./28.9.2025

Ablauf der Ergänzungsantragsfrist zur Vorschlagsliste gem. § 8 Abs. 5 Satz 2 KV-WahlO.
Prüfung und Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Ergänzungsvorschläge und Feststellung der Kandidierendenliste insgesamt gem. § 10 Abs. 1 und 3 KV-WahlO.
Möglichkeit der Ergänzung der Vorschlagsliste durch den Wahlvorstand, wenn nicht genug Kandidierende oder bei Rückzug von Kandidierenden gem. § 9 Abs. 3 KV-WahlO.

Anschließend ab 11.10 : Ortsübliche Veröffentlichung der endgültigen Kandidierendenliste - insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in Gottesdiensten - gem. § 10 Abs. 3 KV-WahlO. 

bis 10.10.2025

Festlegung der Wahlstandorte, der Wahlräume, der Wahlzeiten und des Wahlverfahrens gem. § 14 KV-WahlO.

Spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag oder dem Beginn des Wahlzeitraums. Spätestens ab 17.10: Einladung zur Wahl durch ortsübliche Bekanntmachung - insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in Gottesdiensten - mit Hinweis auf Wahlstandorte, die Wahlräume, die Wahlzeiten und das Wahlverfahren gem. § 11 KV-WahlO.

Herstellung der Stimmzettel gem. § 13 KV-WahlO BGV Aachen, Justitiariat Stand: 26.05.2025 21
Rechtzeitig vor dem Wahltermin: Versand der Briefwahlunterlagen 

11.10-16.10.2025

Wahl und Transport der verschlossenen Wahlurnen zum gemeinsamen Auszählungsraum; anschließend Auszählung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses im Auszählungsraum, gem. § 19 KV-WahlO.

Nach der konstituirenden Sitzung: Meldung der Ergebnisse an das Bischöfliche Generalvikariat gem. § 8 Abs. 2 KVVG: Namen, Vornamen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, Beruf und Geburtsdatum der gewählten Mitglieder. Information der Betroffenen
gem. Datenschutz

8./9.11.2025

Nach der öffentlichen Bekanntgabe im Auszählungsraum, spätestens am Folgetag:

Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch ortsübliche Veröffentlichung (für eine Woche) - insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung - für die Dauer von mindestens einer Woche gem. § 21 KV-WahlO, mit dem Hinweis, auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 22 KVWahlO.

15./16.11.25: Hinweis an Seelsorger: Am ersten Wochenende nach ortsüblicher Veröffentlichung ist in allen Gottesdiensten das Ergebnis bekanntzugeben und auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 22 KV-WahlO hinzuweisen

10.11.-17.11.25

Einspruchsmöglichkeit der Wahlberechtigten gegen die Wahl gem. § 22 KV-WahlO

18.11.-25.11.25