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Kirchenvorstandswahl 2025/2026

Im Bistum Aachen wird gewählt.

Die Kirchenvorstandswahl ist ein bedeutendes Ereignis für unsere Gemeinden. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Aspekte, die für die Wahl und die Arbeit des Kirchenvorstands relevant sind.

Diese Webseite bietet Ihnen die nötigen Informationen, um sich aktiv an der Wahl zu beteiligen und die Zukunft Ihrer Gemeinde mitzugestalten. Informieren Sie sich und seien Sie dabei!

Wahl und Vermögensverwaltung bei Aufhebung und Neugründung von Kirchengemeinden/Pfarreien

Fusionen zum 1. Januar 2026 haben Auswirkungen auf die Wahl der Kirchenvorstände. Denn mit Vollzug der Fusionen zum 1. Januar 2026 endet, sofern es sich um Neugründungen von Kirchengemeinden/Pfarreien handelt, mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Existenz der ursprünglichen Pfarreien/Kirchengemeinden und damit auch ihrer entsprechenden Organe, d.h. des Kirchenvorstands.
Die Wahl der Kirchenvorstände in den zum 1. Januar 2026 neu zu gründenden Kirchengemeinden wird für den 9./10. Mai 2026 festgesetzt, um die erforderliche Zeit für die Einholung der staatlichen Genehmigung bei den jeweils zuständigen Bezirksregierungen sicherzustellen. Für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2026 und den konstituierenden Sitzungen der neu gewählten Kirchenvorstände wird vorübergehend eine Vermögensverwaltung eingesetzt. 

Downloads und Quicklinks

Hier finden Sie in der Übersicht alles Wissenswerte zur Kirchenvorstandswahl

Bischöfliches Generalvikariat

Stabsabteilung Abt. 0.4 Recht

Wahlvorstand

Ja. Es wird auf einen Wahlausschuss verzichtet und dessen Aufgaben werden vom Wahlvorstand übernommen.

Nein, es sind zwei unterschiedliche Wahlen, mit jeweils eigenem Wahlvorstand. Die Wahlen sind jeweils getrennt  durchzuführen (unterschiedliche Urnen, klare räumliche Trennung oder zumindest unterschiedliche Stimmzettel, die unterschiedliche Farben haben sollten sowie immer getrennte Auszählung).

Der Wahlvorstand wird durch Beschluss des Kirchenvorstandes aus mindestens drei Personen gebildet. Eine Ausnahme von der Vorschrift, dass der Wahlvorstand aus mindestens drei Personen gebildet werden muss, kann nicht gewährt werden. Empfohlen ist bei mehr als drei Wahlorten innerhalb einer Kirchengemeinde mindestens eine Person / Wahlort, damit eine Anbindung der Wahlorte an den Wahlvorstand gewährleistet ist.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen in der Kirchengemeinde wahlberechtigt sein und dürfen selbst nicht zur Wahl stehen.
Der Beschluss muss gem. § 6 Abs. 1 und 2 KV-WahlO spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin erfolgen. Die Frist für die Bildung des Wahlvorstands für die Kirchenvorstandswahl am Wochenende des 8. und 9. November 2025 ist daher spätestens der 12.09.2025. Ist der Kirchenvorstand nicht beschlussfähig oder ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, kann das Bischöfliche Generalvikariat den Wahlvorstand berufen

Personenidentität zwischen den Mitgliedern der jeweiligen Wahlvorstände für die Kirchenvorstandswahl und die Wahl des Rates Pastoralen Raumes ist rechtlich möglich. Zu beachten ist, dass die Mitglieder der Wahlvorstände nicht zur Wahl stehen aber wahlberechtigt sind. Sie werden von unterschiedlichen Gremien (Kirchenvorstand, Rat des Pastoralen Raumes) bestellt. Die jeweils geltenden Regelungen zur KV-Wahl und Wahl des Rates des Pastoralen Raumes müssen eingehalten
werden. Bei den Wahlhandlungen müssen jeweils drei Mitglieder des Wahlvorstands bzw. Wahlhelfende ununterbrochen anwesend sein. Die Wahlen sind jeweils getrennt durchzuführen (unterschiedliche Urnen, klare räumliche Trennung oder zumindest unterschiedliche Stimmzettel, die unterschiedliche Farben haben sollten sowie immer getrennte Auszählung).

Dem Wahlvorstand obliegt die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der Wahlordnung wahr. Zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl kann der Wahlvorstand Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen (Wahlhelfende). Diese müssen in der Kirchengemeinde wahlberechtigt sein und dürfen selbst nicht zur Wahl stehen.

Wahl und Transport der verschlossenen Wahlurnen zum gemeinsamen Auszählungsraum; anschließend Auszählung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses im Auszählungsraum, gem. § 19 KV-WahlO.

Nach der konstituirenden Sitzung: Meldung der Ergebnisse an das Bischöfliche Generalvikariat gem. § 8 Abs. 2 KVVG: Namen, Vornamen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, Beruf und Geburtsdatum der gewählten Mitglieder. Information der Betroffenen
gem. Datenschutz

8./9.11.2025

Nach der öffentlichen Bekanntgabe im Auszählungsraum, spätestens am Folgetag:

Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch ortsübliche Veröffentlichung (für eine Woche) - insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung - für die Dauer von mindestens einer Woche gem. § 21 KV-WahlO, mit dem Hinweis, auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 22 KVWahlO.

15./16.11.25: Hinweis an Seelsorger: Am ersten Wochenende nach ortsüblicher Veröffentlichung ist in allen Gottesdiensten das Ergebnis bekanntzugeben und auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 22 KV-WahlO hinzuweisen

10.11.-17.11.25

Einspruchsmöglichkeit der Wahlberechtigten gegen die Wahl gem. § 22 KV-WahlO

18.11.-25.11.25