Neues Kirchenvorstandsgesetz

Über mehrere Jahre haben die nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen an einer Modernisierung des Kirchenvorstandsrechts gearbeitet. Ziel war es dabei, das bisherige staatliche Vermögensverwaltungsgesetz („Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924“) jeweils durch ein „Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz“ (KVVG) auf diözesaner Ebene zu ersetzen. Am 9. Oktober 2024 hat der nordrhein-westfälische Landtag schließlich die Aufhebung des staatlichen Vermögensverwaltungsgesetzes zum 1. November 2024 beschlossen.

Ebenfalls mit Wirkung zum 1. November 2024 haben die Erzbischöfe von Köln und Paderborn sowie die Bischöfe von Aachen, Essen und Münster für den Bereich ihrer jeweiligen Diözesen und in Abstimmung mit der Apostolischen Nuntiatur als Vertretung des Heiligen Stuhls überwiegend inhaltsgleiche diözesane Vermögensverwaltungsgesetze sowie die erforderlichen Begleitgesetze und -verordnungen (Wahlordnung, Einführungsgesetz und Einführungsverordnung) in Kraft gesetzt.

Mit Wirkung zum 1. April 2025 wird ein leicht geändertes KVVG sowie eine geänderte Wahlordnung für Kirchenvorstände in Kraft treten. Zum einen waren redaktionelle Anpassungen erforderlich anlässlich der strukturellen Änderung in unserem Bistum. Zum anderen ist nun eine neue Klausel zur Nichtwählbarkeit bei kirchenfeindlichem Verhalten sowohl im KVVG als auch in der KV-Wahlordnung enthalten.
Zu den Kirchengemeindeverbänden als Rechtsträger eines Pastoralen Raums finden sich die wesentlichen Regelungen in der Ergänzungsordnung (s. Lesefassung Begleitgesetze KVVG), worauf die künftigen Satzungen von Kirchengemeindeverbänden als Rechtsträger eines Pastoralen Raums Bezug nehmen." 

Beteiligung an der Vermögensverwaltung und -vertretung wird besonders abgesichert

Traditionell wirken in den Kirchenvorständen gewählte Laiinnen und Laien mit. Diese bewährte Beteiligung an der Vermögensverwaltung und -vertretung wird nun besonders abgesichert. Dafür haben die Erzbischöfe und Bischöfe der nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen und das Land Nordrhein-Westfalen eine bereits bestehende Vereinbarung aus dem Jahr 1960 erweitert. Diese Vereinbarung ist ebenfalls zum 1. November 2024 in Kraft getreten. Sie sieht eine Vorlagepflicht von diözesanen Regelungen über die Vermögensvertretung beim Land Nordrhein-Westfalen und ein diesbezügliches Einspruchsrecht vor.

Die  (Erz-)Bischöfe in Nordrhein-Westfalen haben dazu eine „Gemeinsame Erklärung zur Neuordnung der rechtlichen Vertretung und Vermögensverwaltung der katholischen Kirchengemeinden“ abgegeben.

Bekanntmachung  der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung.

 

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick

Amtszeiten:

Amtszeiten von sechs auf vier Jahre verkürzt.


Ende des rollierendes System:

Das „rollierende System“ aus dem VVG, wonach alle drei Jahre jeweils die Hälfte der Mitglieder ausscheidet, findet keine Anwendung mehr.


Zusammensetzung:

Neben dem Pfarrer und einer aus dem Pfarreirat/ Rat des Pastoralen Raums entsandten Person besteht der Kirchenvorstand aus mindestens fünf gewählten Mitgliedern.


Digitalisierung:

Besondere Sitzungs- und Beschlussformate sind vorgesehen und zu Sitzungen kann per E-Mail eingeladen werden. 


Wahlmodalitäten:

Das „territoriale Prinzip“ wird moderat geöffnet. Auch Personen, die sich in einer Kirchengemeinde engagieren und beheimatet fühlen, können dort zukünftig ohne Rücksicht auf den Wohnsitz wählen und gewählt werden. – Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten ist zudem auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter zu achten.

Geschäftsführender Vorsitz:

Um den Pfarrer zu entlasten, kann weiterhin ein gewähltes Mitglied des Kirchenvorstands Verwaltungsaufgaben übernehmen. Das war im Bistum Aachen bislang schon möglich und gilt nun für alle fünf (Erz-)Diözesen in NRW.