Die Stellungnahme des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz zur aktuellen Debatte um Lebensschutz ist klar: Das Leben des Menschen ist schutzwürdig von Anfang bis Ende. Was gilt es dabei zu beachten?
Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat bei seiner gestrigen Sitzung (22. April 2024) die nachfolgende, einstimmig angenommene Stellungnahme zu aktuellen Fragen des Lebensschutzes verfasst.
In großer Sorge nehmen wir die aktuelle Debatte um Fragen des Lebensschutzes in unserem Land wahr. Konkreter Anlass unserer Überlegungen ist der am 15. April 2024 veröffentlichte Bericht der von der Bundesregierung beauftragten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin. Das Leben des Menschen ist schutzwürdig von allem Anfang an bis zum natürlichen Tod. Dies gilt es zu beachten und zu bewahren, bei allem Respekt vor der Gewissensentscheidung jeder einzelnen Person. Deshalb ist es unsere Pflicht als Bürgerinnen und Bürger und auch die Pflicht der staatlichen Gemeinschaft, sich mit allem Nachdruck für den Schutz des menschlichen Lebens einzusetzen. Wenn hier die Grundprinzipien unserer Rechtsordnung verschoben werden, hat dies weitreichende und nicht absehbare Konsequenzen.
Das Recht auf Selbstbestimmung ist in der Grundordnung unserer Gesellschaft ein hohes Gut. Die Möglichkeit, gerade in schwierigen Lebenssituationen schwerwiegende und folgenreiche Entscheidungen im Einklang mit dem eigenen Gewissen treffen zu können, hat auch aus der Perspektive eines christlichen Menschenbildes einen besonderen Stellenwert, nicht zuletzt angesichts der unantastbaren Würde des Menschen. Deshalb ist es uns wichtig, die Frauen in ihrer individuellen Situation des Schwangerschaftskonflikts achtsam wahrzunehmen, der Würde der Frau mit Achtung zu begegnen und ihr Selbstbestimmungsrecht nicht in ungebührlicher Weise einzuschränken. Das Leben des Kindes kann ohne die Mutter nicht geschützt werden.
Es ist jedoch unverzichtbar, in diesem Zusammenhang auch die Würde des noch nicht geborenen, aber bereits gezeugten und sich als Mensch entwickelnden Kindes im Mutterleib im Blick zu behalten. Die Heiligkeit des menschlichen Lebens ist für Christen eine wesentliche Glaubensüberzeugung. „Herr, du Freund des Lebens“ heißt es schon im alttestamentlichen Buch der Weisheit in einer bildlichen Aussage über Gott (Weish 11,26). Wenn Gott ein Freund des Lebens ist und das menschliche Leben hoch schätzt, wie könnten die Christen ihm nicht nachfolgen? Darin liegt der Grund dafür, dass sich die Kirche gegen die Todesstrafe ausspricht, dass sie den Krieg als Niederlage der Menschlichkeit betrachtet, dass Christen sich für den Schutz und das Leben anderer Menschen und eine solidarische Gesellschaft einsetzen. Nicht zuletzt liegt darin auch der Grund dafür, dass wir mit Vehemenz für einen sorgsamen, schützenden Umgang mit dem Leben der noch nicht geborenen Menschen eintreten. In ethischer Perspektive können wir die Abtreibung daher nicht gutheißen und sie auch nicht als eine Normalität menschlichen Lebens akzeptieren.
Die Konzeption des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, die die gesellschaftliche Grundordnung unseres Landes kodifiziert, hat aus guten Gründen die unantastbare Würde des Menschen zum Ausgangspunkt und erklärt ihre Achtung und ihren Schutz im gleichen Atemzug zur Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Ein wesentlicher Aspekt der hier zugrunde gelegten Konzeption von Würde ist, dass sie dem Menschen an sich als Mitglied der Spezies Mensch zukommt, ohne eigenen Verdienst oder eigene Leistung, unabhängig von jedem subjektiven Wollen, und dass sie nicht verhandelbar, nicht teilbar und auch nicht abstufbar ist. Sowohl in der theoretischen Konzeption als auch in der historischen Entwicklung hängt dieses Verständnis von Menschenwürde aufs Engste mit dem Recht des Menschen auf Unversehrtheit von Leib und Leben zusammen, ist doch das Leben die Ermöglichungsbedingung jeder Achtung vor der Würde.
Im Schwangerschaftskonflikt stehen sich fundamentale Rechtspositionen zweier Menschen konflikthaft gegenüber, die doch eigentlich eine „Zweiheit in Einheit“ bilden, wie das Bundesverfassungsgericht es ausgedrückt hat. In rechtlicher Perspektive kommt es hier zu einer Dilemma-Situation, die alleine mit den Mitteln juristischer Logik letztlich nicht aufgelöst werden kann. Die Rechtsordnung ist deshalb darauf zurückgeworfen, hier wenigstens eine näherungsweise Regulierung zu finden. Der bestehende Konflikt und das zu konstatierende Dilemma lassen sich nicht dadurch auflösen, dass man dem ungeborenen Kind entweder seine Würde teilweise oder sogar ganz abspricht oder aber sein Lebensrecht abstuft und gerade seine völlige Angewiesenheit auf die Mutter und seine Schutzbedürftigkeit als Grund dafür heranzieht, ihm weniger oder gar keinen Lebensschutz zuzuerkennen. Diese Argumentation betrachten wir als in sich widersprüchlich. Sie verkehrt den Bedeutungsgehalt rechtlicher und ethischer Prinzipien in das Gegenteil. Ein solcher Umgang mit der Würde und dem Lebensrecht des Menschen, gerade wenn er in der rechtsdogmatischen Diskussion stattfindet, erfüllt uns mit ernsthafter Sorge um die humanen Grundlagen unserer gesellschaftlichen Ordnung und um die Wurzeln unserer Verfassung.
Die in Deutschland derzeit geltende rechtliche Regelung ist das Ergebnis schwieriger ethischer Diskussionen und eingehender juristischer Überlegungen. Sie ist dem Bemühen geschuldet, die hier mögliche näherungsweise Regulierung zu erreichen. Die rechtliche Konzeption, die die Abtreibung aus Gründen des staatlichen Lebensschutzauftrages als strafrechtlich verboten beibehält, aus Gründen der Selbstbestimmung der Frau aber die Möglichkeit der gesicherten Straffreiheit eröffnet, ist deshalb kompromisshaft. Es gab an dieser Regelung immer Kritik von verschiedenen Seiten und auch die katholische Kirche kann nicht verschweigen, dass die Regelung nicht in voller Übereinstimmung mit ihren ethischen Prinzipien steht. Aber insgesamt gilt es in aller Deutlichkeit herauszustellen, dass diese Gesetzesregelung einen Ausgleich zweier in der Menschenwürde wurzelnder Rechtsgüter sucht und so einen erheblichen Beitrag zu einer gesellschaftlichen Befriedung geleistet hat. Sowohl die rechtlich-ethischen Überlegungen als auch die gesellschaftliche Perspektive bewegen uns dazu, uns mit Nachdruck für den Erhalt des bestehenden gesetzlichen Schutzkonzeptes nach §§ 218 ff. StGB in Verbindung mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) auszusprechen. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass es eine gesamtgesellschaftliche Verpflichtung darstellt, den Schutz und die Rahmenbedingungen für schwangere Frauen so zu verbessern, dass das menschenmögliche geschieht, um Schwangerschaftskonflikte zu vermeiden oder soweit möglich zu entschärfen. Die vom Gesetz vorgesehene verpflichtende Beratung vor einer Abtreibung ist Teil dieser gesellschaftlichen Verantwortung. Sie wird ergänzt durch freiwillige Beratungs- und Hilfeangebote, die die Beratungspflicht aber nicht ersetzen sollen.
In seinem zweiten Teil befasst sich der Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin mit der Frage nach einer rechtlichen Regelung, die auch in Deutschland die Eizellspende und die Leihmutterschaft ermöglicht. In differenzierten Überlegungen werden dabei auch die medizinischen und ethischen Problematiken erwogen, die sich mit diesen fortpflanzungsmedizinischen Techniken verbinden. Den erweiterten Möglichkeiten für Paare oder Einzelpersonen, die auf anderem Weg keine Kinder bekommen können, stehen hier zahlreiche Fragen und Bedenken gegenüber, insbesondere im Hinblick auf die Benachteiligung von Frauen, die ihren Körper bzw. ihre Eizellen für solche Verfahren zur Verfügung stellen, aber auch im Hinblick auf eine allgemeine Kommerzialisierung menschlicher Fortpflanzung. Die Weitergabe des Lebens ist ein höchst sensibler Lebensbereich. Er erfordert sowohl in medizinischer, psychologischer als auch in ethischer Hinsicht höchste Sorgfalt. Nicht zuletzt die Berücksichtigung des Kindeswohls spielt hier eine bedeutende Rolle.
Unter Würdigung der im Bericht benannten Aspekte kommen wir daher zu dem Schluss: Es ist dem Gesetzgeber dringend anzuraten, keine Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen vorzunehmen, weil diese sowohl Selbstbestimmung und Gesundheit der Frau als auch des ungeborenen Kindes schützen. Vielmehr gilt es, die angesprochenen Fragestellungen sorgfältig weiter zu untersuchen und die Abwägung dort wissenschaftlich besser abzusichern, wo die Datenlage noch nicht ausreicht. Zu den ethischen Diskussionen, die sich aus diesen Fragestellungen ergeben, sind wir bereit, einen konstruktiven Beitrag zu leisten.