Das Bistum Aachen hat nicht die Namen von Beschuldigten veröffentlicht, die nicht als Täter oder mutmaßlicher Täter im beschriebenen Sinn eingestuft werden können, d. h. die Vorwürfe sind weder rechtskräftig im Rahmen eines staatlichen oder kirchlichen Strafverfahrens festgestellt und bejaht, noch in einem Antragsverfahren auf Anerkennung des Leids positiv beschieden worden.
Namen von Tätern oder mutmaßlichen Tätern, die noch leben, die noch nicht seit zehn Jahren verstorben sind oder deren Todesdatum nicht feststellbar ist, werden nach der entwickelten Systematik grundsätzlich nicht veröffentlicht.
Bei noch lebenden Personen gelten die Regelungen der Interventionsordnung. Eine Veröffentlichung ihrer Namen könnte zu einer dauernden Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung führen oder eine Prangerwirkung entfalten. Bei verurteilten Tätern ist außerdem deren Resozialisierungsinteresse zu achten; eine Identifizierung dieser Personen ist unzulässig, wenn dadurch nach der Verbüßung der Strafe die Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefährdet würde.
Verstorbene werden durch das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht geschützt. Es umfasst den aus der Menschenwürde folgenden Wert- und Achtungsanspruch, der auch nach dem Tod für eine gewisse Zeit bestehen bleibt. Dieses Recht gilt es abzuwägen gegen das Informations- und Aufklärungsinteresse von Betroffenen. Aus Sicht des Bistums Aachens überwiegt das Aufklärungsinteresse der Betroffenen im Grundsatz zehn Jahre nach dem Tod des Täters oder mutmaßlichen Täters. Davon kann es aber Ausnahmen geben (siehe dazu die folgende Frage).